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AGB

Allgemeine geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Einzelunternehmen FSPerformance, Inhaber Fabian Acan, Cuxhavener Straße 158, 21149 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber" oder „Kunde") gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Vertragsgegenstand sind individuell für das Fahrzeug des Auftraggebers angefertigte programmierte Datensätze (Softwareoptimierungen für Motor- und/oder Getriebesteuergeräte, Codierungen, Einzelabstimmungen) sowie deren Installation, Abstimmung und Prüfung am Fahrzeug, sowie ggf. die Lieferung und Montage von Tuningteilen und mechanischen Komponenten. Inhalt und Umfang der konkreten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot bzw. dem Auftragsschein (Tuningvertrag).

(2) Bei der Optimierung handelt es sich um eine kundenspezifische Einzelanfertigung im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Programmierung wird auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Fahrzeug- und Hardwaredaten erstellt und ist nach Aufspielen nicht ohne weiteres rückgängig zu machen.

(3) Die Lieferung und Erbringung der Leistungen erfolgt nach dem Stand der Technik. Eine bestimmte Leistungssteigerung in PS oder Nm wird nur dann zugesagt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Marken- und Modellbezeichnungen Dritter werden ausschließlich zu Identifizierungszwecken verwendet; eine geschäftliche Verbindung zu den Fahrzeugherstellern besteht nicht.

3. Bestimmungsgemäßer Verwendungszweck (Race-/Track-/Prüfstandsbetrieb)

(1) Sämtliche vom Auftragnehmer durchgeführten Softwareoptimierungen, Einzelabstimmungen, Codierungen und sonstigen elektronischen Veränderungen am Fahrzeug, die nicht über eine ausdrückliche allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein vom Auftraggeber beigebrachtes Teilegutachten verfügen, sind ausschließlich zum Einsatz auf abgesperrten, nicht-öffentlichen Strecken (Rennstrecken-, Sport- und Prüfstandsbetrieb) bestimmt.

(2) Eine Nutzung des veränderten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr im Geltungsbereich der StVZO ist erst dann zulässig, wenn die Veränderungen durch eine amtlich anerkannte Prüfstelle (z. B. TÜV, DEKRA) gemäß § 19 StVZO abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gemäß § 19 Abs. 2 StVZO.

(3) Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung ausdrücklich, dass er das Fahrzeug bis zur erfolgten Abnahme und Eintragung nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegen wird. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verpflichtung sowie für die Veranlassung der Abnahme und Eintragung trägt ausschließlich der Auftraggeber.

(4) Der Auftragnehmer schuldet weder die Erstellung von Teilegutachten oder Prüfgutachten noch die Erteilung einer Betriebserlaubnis oder die Begleitung zur Prüfstelle, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert beauftragt und vergütet wurde. Ansprüche gegen den Auftragnehmer aufgrund einer Versagung der Eintragung, fehlender Abnahmefähigkeit oder veränderter Abgaswerte sind ausgeschlossen, sofern den Auftragnehmer kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

(5) Optimierungen mit Auswirkungen auf das Abgassystem (insb. Eingriffe in DPF/OPF-Logik, AGR, AdBlue/SCR, Lambdaregelung, Katalysatorsteuerung) werden ausschließlich für den nicht-öffentlichen, abgesperrten Sport- bzw. Prüfstandsbetrieb erbracht. Eine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist insoweit ausgeschlossen und kann straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen für den Auftraggeber haben (insb. §§ 22, 22a, 27 StVG, § 23 StVO, § 324a StGB, VO (EG) 715/2007).

4. Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor und während der Auftragsdurchführung sämtliche zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere:
• Marke, Modell, Erstzulassung, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) sowie aktuelle Leistung;
• sämtliche bereits durchgeführten mechanischen oder elektronischen Veränderungen, Vorprogrammierungen, Tuningmaßnahmen oder Reparaturen;
• Wartungszustand des Fahrzeugs, bekannte Mängel, Fehlerspeichereinträge und etwaige Vorschäden;
• eine etwaige Eigenschaft des Fahrzeugs als Leasing-, Finanzierungs- oder Mietfahrzeug.

  • Marke, Modell, Erstzulassung, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) sowie aktuelle Leistung;
  • sämtliche bereits durchgeführten mechanischen oder elektronischen Veränderungen, Vorprogrammierungen, Tuningmaßnahmen oder Reparaturen;
  • Wartungszustand des Fahrzeugs, bekannte Mängel, Fehlerspeichereinträge und etwaige Vorschäden;
  • eine etwaige Eigenschaft des Fahrzeugs als Leasing-, Finanzierungs- oder Mietfahrzeug.

(2) Der Auftraggeber versichert mit Auftragserteilung, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein oder über die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers, Leasinggebers oder Sicherungseigentümers zur Durchführung der Tuningmaßnahme zu verfügen.

(3) Unrichtige, unvollständige oder verschwiegene Angaben gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers. Hierdurch entstehende Mehraufwände und Schäden sind vom Auftraggeber zu tragen.

5. Angebot, Vertragsschluss, Preise

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Anfragen des Auftraggebers über Telefon, E-Mail, WhatsApp, Kontaktformular oder andere Fernkommunikationsmittel stellen ausschließlich eine unverbindliche Terminvereinbarung dar. Der Werkvertrag kommt erst durch persönliche Auftragsannahme bei Fahrzeugübergabe in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers (Cuxhavener Straße 158, 21149 Hamburg) zustande.

(2) Sämtliche im Rahmen von Gesprächen, per Messenger oder telefonisch genannten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vergütung mit Abnahme bzw. Übergabe des Fahrzeugs ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6. Leistungsänderungen

(1) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird die durch die Änderung entstehenden Mehraufwände und Zeitverzögerungen feststellen. Über die Vertragsanpassung ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, in der insbesondere die geänderte Vergütung und der geänderte Zeitablauf festgehalten werden.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen abzulehnen und den ursprünglichen Auftrag auszuführen.

7. Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des BGB mit folgenden Maßgaben:

(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, vom Auftragnehmer ernsthaft und endgültig verweigert wird oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, stehen ihm die weitergehenden gesetzlichen Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.

(3) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf (12) Monate ab Übergabe; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.

(4) Die Gewährleistung erlischt, wenn:

  • der Vertragsgegenstand nach der Übergabe von Dritten verändert, weiterprogrammiert, geflasht oder bearbeitet wird;
  • der Auftraggeber oder Dritte Reparaturen, Wartungen oder Anbauten außerhalb einer vom Hersteller autorisierten oder vom Auftragnehmer ausdrücklich zugelassenen Fachwerkstatt vornehmen;
  • das Fahrzeug entgegen § 3 dieser AGB im öffentlichen Straßenverkehr ohne erforderliche Abnahme bewegt und hierdurch ein Schaden verursacht oder verstärkt wird;
  • das Fahrzeug entgegen § 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde lagen.
8. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine darüber hinausgehende Haftung – insbesondere für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Wertminderung des Fahrzeugs durch Tuning, erhöhten Verschleiß, Motor- oder Getriebeschäden infolge unsachgemäßer Nutzung des veränderten Fahrzeugs sowie für Schäden infolge einer Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ohne Abnahme und Eintragung – ist ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber die in § 3 und § 4 vereinbarten Pflichten verletzt, dem Auftragnehmer unzutreffende Angaben gemacht oder das Fahrzeug entgegen den vereinbarten Verwendungsbestimmungen genutzt hat.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

9. Hinweise zu erhöhter Beanspruchung, Versicherung und Leasing

(1) Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tuningmaßnahme zu einer höheren Beanspruchung des Motors, des Antriebsstrangs, der Bremsen, der Reifen und weiterer Fahrzeugkomponenten führen kann. Insbesondere Volllastbetrieb, Dauervollgas und die Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit können die Lebensdauer einzelner Aggregate beeinträchtigen. Reifen müssen für die erreichbare Höchstgeschwindigkeit zugelassen sein (Geschwindigkeitsindex).

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch die Tuningmaßnahme veränderten Leistungsdaten unverzüglich seiner Kfz-Haftpflicht- und ggf. Kaskoversicherung anzuzeigen und für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Schäden aus einer unterlassenen Anzeige trägt ausschließlich der Auftraggeber.

(3) Bei Leasing-, Finanzierungs- oder anderweitig sicherungsübereigneten Fahrzeugen kann eine Tuningmaßnahme eine vertragswidrige Veränderung darstellen, auch wenn diese vor Rückgabe wieder rückgängig gemacht wird. Der Auftraggeber hat sich vor Auftragserteilungeigenverantwortlich um die Zustimmung des Leasinggebers oder Sicherungseigentümers zu bemühen. Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Prüfpflicht.

(4) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Einbau bzw. das Aufspielen von Tuningprodukten und -software zum Verlust der Herstellergewährleistung sowie etwaiger Anschluss- bzw. Garantieverträge führen kann.

10. Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Fahrzeugdaten einschließlich FIN und Kennzeichen) ausschließlich zur Vertragsdurchführung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO.

(2) Im Rahmen der Tuningmaßnahme können technische Daten aus den Fahrzeugsteuergeräten (Original- und Veränderungsdatenstände, Diagnoseprotokolle) ausgelesen, gespeichert und zu Service-, Nachweis- und Garantiezwecken aufbewahrt werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, sofern dies nicht zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erforderlich ist.

(3) Detaillierte Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter https://www.fsperformance.hamburg/rechtliches/datenschutz.


11. Vertragsabschluss vor Ort und Ausschluss des Widerrufsrechts

(1) Werkverträge zwischen Auftragnehmer und Verbrauchern werden ausschließlich vor Ort in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bei Fahrzeugübergabe geschlossen (vgl. § 3 Abs. 1 dieser AGB). Es handelt sich daher weder um Fernabsatzverträge (§ 312c BGB) noch um außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 312b BGB). Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB besteht daher nicht.

(2) Unabhängig von Abs. 1 wäre ein etwaiges Widerrufsrecht zudem nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da Vertragsgegenstand individuell für das Fahrzeug des Auftraggebers angefertigte Datensätze, Einzelabstimmungen und auf das konkrete Fahrzeug abgestimmte Programmierungen sind, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist Hamburg.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Hamburg.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist. Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

13 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.